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SENS[7] - Das Festival für multisenorisches Marketing
maetzener.eu | Acherhofstrasse 5a | CH - 6430 Schwyz
Tel.: +41 76 399 39 63info@sens7.ch

UID-Nr: CH-130.1.033.696-0

AGB's

AGB der "Sens7“ ein Brand der maetzener.eu (gültig ab 1.1.2015)

1. Allgemeines: Zur Teilnahme an Veranstaltungen der „markeding Schweiz“ kann jeder Unternehmer im Sinne des UGB im Folgenden kurz “Aussteller“ genannt, unter Berücksichtigung des Charakters der jeweiligen Veranstaltung, anmelden. Über die Teilnahme entscheidet ausschließlich der Veranstalter und behält sich auch das Recht vor, Anträge auf Teilnahme ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Für die Rechtsbeziehung zwischen der markeding Schweiz und dem Aussteller gelten ausschließlich die gegenständlichen AGB. Anderslautende Bedienungen des Ausstellers, auch wenn die von der markeding Schweiz nicht ausdrücklich widersprochen werden, sind unwirksam.

2. Anmeldung: Die Anmeldung erfolgt schriftlich mittels der für die jeweilige Veranstaltung aufliegenden Anmeldeformulare der „markeding Schweiz“ . Mit der firmenmäßigen Unterzeichnung der Anmeldung hat der Aussteller ein rechtsverbindliches und unwiderrufliches Angebot gelegt und die AGB der „markeding Schweiz“ vollinhaltlich anerkannt. Vorbehalte in Anmeldung sind gegenstandlos. Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen im Anmeldeformular und in den AGB sind unwirksam. Das unvollständige Ausfüllen einzelner Zeilen im Anmeldeformular kann niemals zum Nachteil der „markeding Schweiz“ ausgelegt werden. Die AGB gelten sinngemäß auch für Nebenleistungsaufträge wie z.B. für Inserate und Anzeigen im Katalog, für die Anmietung eines Messestandes und sonstiger Gegenstände, für die Bereitstellung von Strom, Wasser-, Telefon- und Internetanschlüsse usw. Der Aussteller unterwirft sich allen gewerberechtlichen, orts-polizeilichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften und errichtet den Ausstellungsstand nach den Regeln der Technik.
2.1. Mit- und Unteraussteller sind vom Hauptaussteller kostenpflichtig und werden laut den gültigen Mit- und Unterausstellertarifen an diesen verrechnet. Eine teilweise und/oder gänzliche Überlassung des Ausstellungsstandplatzes oder des Ausstellungsstandes entgeltlich oder unentgeltlich an dritte Personen ist nicht erlaubt.
2.2. Datenschutz: Der Aussteller erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass seine der „markeding Schweiz“ bekannt gegeben Daten in allen Print- und elektronischen Medien veröffentlicht werden dürfen, diese Daten automationsunterstützt gespeichert sind und für Zwecke der Direktwerbung im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen der „markeding Schweiz“ und anderen Unternehmen verwendet werden dürfen. Mit der firmenmäßigen Zeichnung stimmt der Aussteller der Zusendung von elektronischer Post durch die „markeding Schweiz“ für Werbezwecke zu.

3. Standplatzzuweisung: Mit Zusendung der Standplatzbestätigung durch die „markeding Schweiz“ an den Aussteller gilt die Anmeldung als angenommen und der Aussteller verpflichtet sich zur Teilnahme an der Veranstaltung. Der Ausstellungsstandplatz wird für jeweils eine Veranstaltung vom Veranstalter zugewiesen, sofern nicht ein anderes schriftliches Übereinkommen besteht. Die „markeding Schweiz“ ist berechtigt, abweichend von der Standplatzbestätigung den Standplatz in einer anderen Lage zuzuweisen und/oder die in der Standplatzbestätigung ausgewiesene Standfläche um +/- 15% abzuändern. Bei einer Änderung der Standfläche verändert sich im gleichen Ausmaß aliquot die Standmiete. Bauliche Veränderungen bei Messehallen oder Freiplätze, wie z.B. Änderung bei Ein-/Ausgänge, die innerhalb des angemeldeten Zeitraumes des Aussteller durchgeführt werden, berechtigen den Aussteller weder zum Vertragsrücktritt noch entstehen dadurch Ansprüche gegen die „markeding Schweiz“.
3.1. Widerruf der Standplatzzuteilung: Die „markeding Schweiz“ ist berechtigt, einen bereits rechtswirksam zustande gekommenen Ausstellungsvertrag unter den nachfolgend angeführten Bedienungen aufzulösen. Sollte über den Aussteller ein Insolvenzverfahren eröffnet werden, so ist die „markeding Schweiz“ berechtigt den Gemeinschuldner sowie den Insolvenzverwalter aufzufordern unverzüglich Bescheid zu geben, ob in den Ausstellungsvertrag eingetreten wird. Erfolgt nicht binnen zwei Wochen eine bindende Festlegung stellt dies einen wichtigen Grund für die „markeding Schweiz“ dar, den Vertrag unbeschadet der Schadenersatzansprüche aufzulösen. Die Auflösungserklärung kann bereits mit der Aufforderung zur Äußerung für den Fall der Nichtäußerung abgegeben werden. Liegen zwischen Insolvenzeröffnung und Veranstaltungsbeginn weniger als zwei Monate, ist die „markeding Schweiz“ berechtigt die Frist zur Äußerung auf eine Woche zu verkürzen. Als weitere Auflösungsgründe gelten noch bestehende offene Forderungen des Ausstellers aus vergangen Veranstaltungen oder die Ausstellungsgüter des Ausstellers entsprechen nicht dem Veranstaltungsthema.

4. Standplatzmieten: Die Mietengelte sind auf den jeweiligen Anmeldeformularen ersichtlich und verstehen sich exklusive aller Steuern und Abgaben. Die Mietentgeltrechnungen sind binnen 10 Tagen nach Erhalt, netto ohne Abzug fällig. Mietentgeltrechnungen, die unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn (innerhalb der letzten 14 Tage) ausgestellt werden, sind sofort fällig. Bei nicht termingerechter Bezahlung der Mietentgeltrechnung, spätestens vor Veranstaltungsbeginn, behält sich die „markeding Schweiz“ das Recht vor, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Bezug des Ausstellungsplatzes zu untersagen.

5. Pfandrecht: Für nicht erfüllter Forderungen der „markeding Schweiz“ gegenüber Aussteller steht der „markeding Schweiz“ ein Pfandrecht an allen vom Aussteller in das Messegelände eingebrachten Gütern zu. Zurückbehaltene Gegenstände werden auf Gefahr und Kosten des Ausstellers eingelagert.

6. Ausgestellte Produkte und Dienstleistungen: Andere als die angemeldeten oder branchentypischen Produkte dürfen vom Aussteller nicht angeboten werden. Die „markeding Schweiz“ ist berechtigt, Produkte, die nicht in den Rahmen der Messerveranstaltung passen, auch nach Standplatzzuweisung des Ausstellers auf dessen Kosten und Gefahr des Ausstellers einlagern zulassen.
6.1. Messeverkauf: Es ist der Verkauf von unter Punkt 6 gemeldeten Produkte an Endverbraucher direkt am Messestand gestattet. Voraussetzung für diese Verkäufe sind eine gültige UID-Nummer und die Einhaltung der nationalen Verbrauchssteuergesetze (Alkoholsteuer, Schaumweinsteuer, Biersteuer, Tabaksteuer, Mehrwertsteuer). Ausländische Aussteller aus dem EU-Raum oder aus Drittländern sollten Verkäufe nur in Absprache mit der „markeding Schweiz“ besprechen, um unwissentliche Abgabehinterziehungen zu vermeiden.

7. Vertragsrücktritt/Schadenersatzleistungen: Der Aussteller verpflichtet sich, bei Vertragsrücktritt bis acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50%, innerhalb von acht Wochen vor Veranstaltungsbeginn und/oder im Falle des berechtigten Vertragsrücktrittes durch die „markeding Schweiz“, 100% des sich aus der Standplatzmiete, Bearbeitungsgebühr und Pflichteinschaltung ergebenden Betrages zuzüglich der staatlichen Vertragsgebühr zu bezahlen, wobei es der „markeding Schweiz“ freisteht, einen darüber hinaus gehenden Schaden geltend zu machen. Hat der Aussteller bis spätestens 2 Stunden vor Messebeginn um 20 Uhr die gemietete Standfläche nicht belegt, erhält die „markeding Schweiz“ das Recht zum berechtigten Vertragsrücktritt. Ab diesem Zeitpunkt kann die „markeding Schweiz“ ohne weitere Verständigung über die Standfläche anderweitig verfügen.
7.1. Vertragsauflösung: Jeder Aussteller hat für die Einhaltung die AGB und sonstigen Bestimmungen des Ausstellungsvertrages durch seine Organwalter (Beschäftigte, Bevollmächtigte, Beauftragte, usw.) Sorge zu tragen und ist voll für deren Handlungen und Unterlassungen verantwortlich. Der Aussteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die „markeding Schweiz“ berechtigt ist, bei einem Verstoß des Aussteller bzw. seiner Organe gegen die AGB das Vertragsverhältnis unverzüglich zu lösen und jede geschäftliche Tätigkeit auf dem Ausstellungsstand zu untersagen. Dem Aussteller steht in diesem Fall weder ein Recht auf Rückzahlung der anteiligen Standplatzmiete noch ein irgendwie gearteter Schadenersatzanspruch aus diesem Teil gegen die „markeding Schweiz“ zu.

8. Standbetreuung: Der zugelassene Aussteller ist verpflichtet, an der Veranstaltung teilzunehmen. Währen der gesamten Ausstellungszeit muss der Messestand mit fachkundigem Personal besetzt sein. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Messestand täglich jeweils ab Veranstaltungsbeginn vollständig besetzt ist.

9. Ausstellerausweis: Jeder Aussteller erhält entsprechend der Standgröße bzw. Höhe der Standplatzmiete kostenlos eine bestimmte Anzahl an Ausstellerausweise. Zusätzlich angeforderte Ausstellerausweise sind entgeltpflichtig

10. Aufbau, Abbau und Standgestaltung:
10.1. Standgestaltung: Die übergebenen Standflächen verstehen sich grundsätzlich ohne Kojenwände und ohne Einrichtung (außer es wurde ein All Inklusive Paket gebucht). Die Standaufbauten des Ausstellers dürfen die Höhe von 2,5 Metern nicht überschreiten. Höhere Standaufbauten sind nur nach Vorlage von Bauplänen und schriftlicher Zustimmung durch die „markeding Schweiz“ möglich. Entsprechende Baupläne sind bis spätestens 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn bei der „markeding Schweiz“ einzureichen. Firmenzeichen und Firmennamen dürfen diese Aufbauhöhe nur mit Genehmigung der „markeding Schweiz“ überschreiten. Die Rückseite von Stand- und Kojenwänden zu den Standnachbarn müssen weiß oder hellgrau sein. Zur Standgestaltung darf nur unbrennbares oder flammsicher imprägniertes Material (B1, Q1) verwendet werden. Glasaufbauten dürfen aus Sicherheitsgründen nur mit einem Abstand von 50 cm von der Standgrenze platziert sein. Sicherheitsglas ist von dieser Regel ausgenommen. Erfolgt der Standaufbau durch die „markeding Schweiz“ oder deren Kooperationspartner, ist auf den Kojen- u. Hallenwände das Nageln, Bohren und Kleben untersagt. Beschädigungen werden zum Neupreis in Rechnung gestellt. Für die Anlieferung, den Auf- und Abbau sowie den Abtransport der Ausstellungsgüter trägt ausschließlich der Aussteller das Risiko. Die „markeding Schweiz“ selbst nimmt keine Sendung in Empfang und haftet in keinem Fall für Verlust und unrichtige Zustellung. Es ist nicht gestattet, Gegenstände jeglicher Art am Boden, an Wänden und Deckenkonstruktion-en zu befestigen bzw. durch mechanische Hilfsmittel anzubringen. Standaufbauten und Dekorationen, die dem Stil der Veranstaltung widersprechen, sind nach Anordnung und Wahl der „markeding Schweiz“ zu ändern oder zu entfernen.
10.2. Auf- und Abbauzeiten sind genauestens einzuhalten und werden dem Aussteller rechtzeitig, zumindest aber 10 Tage vor Messebeginn schriftlich per Email bekanntgegeben. Bei Überschreitung der Aufbauzeit ist die „markeding Schweiz“ berechtigt, dem Aussteller die dadurch entstandenen Kosten zu verrechnen. Mit dem Standabbau darf unter keinen Umständen vor dem offiziellen Ende der Veranstaltung begonnen werden. Im Fall einer Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von CHF 1.000,– zuzgl. MWST zu entrichten. Bei Überschreitung der Abbauzeit ist die „markeding Schweiz“ berechtigt, den ursprünglichen Zustand des Standplatzes auf Kosten des Ausstellers wiederherzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden, hat der Aussteller der „markeding Schweiz“ zu Neupreisen zu ersetzen.
10.3. Die „markeding Schweiz“ behält sich vor, Standbauten, Exponate, Werbeträger etc. auf Kosten des Ausstellers auf ihre Stand- und Verkehrssicherheit zu überprüfen oder von Sachverständigen überprüfen zu lassen, sofern begründete Zweifel bestehen, dass die Stand- oder Verkehrs-sicherheit nicht gewährleistet ist.

11. Technische Standeinrichtung: Der Bezug von Wasser, Licht- (230V) und Kraftstrom (400V) sowie der Anschluss an das Daten- und Telekommunikationsnetz ist, sofern nicht All-Inklusive Pakete gebucht werden, mittels eigener Formulare anzumelden. Es gelten die jeweiligen Tarife. Jegliche Installation dürfen nur durch Techniker, die von der „markeding Schweiz“ autorisiert sind, und nicht von den Ausstellern selbst durchgeführt werden. Der Betrieb von elektrischen Geräten muss den jeweils gültigen Normen und gesetzlichen Bestimmungen entsprechen(VSM/DIN usw.). Die „markeding Schweiz“ ist berechtigt eine angemessene Betriebskostenvorauszahlung im Zuge der Standplatzmietentgeltverrechnung von Punkt 4 anzusetzen.
11.1 Störungen der technischen Versorgung (z.B. Strom, Wasser, Druckluft, Heizung, Lüftung, Kommunikation usw.) sind unverzüglich an die die „markeding Schweiz“ zu melden. Die „markeding Schweiz“ übernimmt keine Haftung für Schäden, die daraus entstehen, dass bei Leistungsschwankungen oder höherer Gewalt Störungen auftreten oder auf Anordnung der Behörde bzw. der Strom-, Wasser- oder Energielieferanten die Lieferungen unterbrochen werden.

12. Reinigung: Die Reinigung der gemieteten Standplatzflächen obliegt grundsätzlich den jeweiligen Ausstellern und darf aber nur außerhalb der Ausstellungszeit erfolgen. Der Restmüller ist in die von der „markeding Schweiz“ aufgestellten Behälter bzw. zur Verfügung gestellten Müllsäcken zu entsorgen. Bei Vernachlässigung der vorangeführten Verpflichtungen ist die „markeding Schweiz“ berechtigt, notwendige Reinigungsarbeiten auf Kosten des säumigen Ausstellers vornehmen zu lassen. Die Entsorgung von Sondermüll muss vom Aussteller selbst veranlasst werden. Zurückgelassene Standbauelemente, Produkte und Teppiche werden auf Kosten des Ausstellers nachträglich entsorgt.

13. Werbung:
13.1. Werbemittel der „markeding Schweiz“ : Jeder Aussteller ist damit einverstanden, dass sein Unternehmen und auch allfällige Mit- und Unteraussteller in den für die jeweilige Veranstaltung vorgesehenen Medien (Printmedien und elektronische Medien) genannt wird. Der Inhalt der Einschaltung in den Medien richtet sich nach den Angaben des Anmeldeformulars. Für die Folgen der vom Aussteller im Anmeldeformular oder im Serviceheft angegebenen unrichtigen oder unvollständigen Daten übernimmt die „markeding Schweiz“ keinerlei Haftung.
13.2. Werbung des Ausstellers am Veranstaltungsort: Werbemaßnahmen in Bild, Ton und Schrift für andere Firmen als jene des Ausstellers bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der „markeding Schweiz“ Transparente, Firmenschilder, Werbeaufschriften und sonstiges Werbematerial dürfen außerhalb des Ausstellungsstandplatzes nicht angebracht oder verteilt werden, dürfen nicht in die Gänge hineinragen und die Höhe von 3,0 m nicht überschreiten. Die Anbringung von Werbetafeln, Plakaten oder sonstigem Werbematerial bzw. die Verteilung von Werbematerial außerhalb des Standplatzes, ist nur nach gesonderter Vereinbarung mit der „markeding Schweiz“. gegen gesonderte Verrechnung erlaubt. Bei unlauterem Wettbewerb gegenüber anderen Aussteller ist die „markeding Schweiz“ berechtigt, den Standplatz sofort zuschließen, wobei in diesem Fall eine Herabsetzung der Standplatzmiete und der sonstigen Kosten ausgeschlossen sind. Drucksorten und Werbemittel dürfen nur innerhalb des Standplatzes verteilt werden Werbeaktivitäten außerhalb des Standplatzes sind kosten- und genehmigungspflichtig und müssen rechtzeitig bei der markeding e.U. angemeldet werden. Befragungen durch externe Firmen sind am Messegelände nicht gestattet. Die unentgeltliche Abgabe von Muster ist gestattet. Die „markeding Schweiz“. ist innerhalb des Messegeländes im Besitz sämtlicher Werberechte. Werbedurchsagen dürfen nur durch die Lautsprecheranlage der „markeding Schweiz“ erfolgen. Die Regeln des lauteren Wettbewerbs sind streng einzuhalten. Jede Werbemaßnahme eines Ausstellers, die die Geschäftstätigkeit anderer Aussteller unzulässig behindert oder herabsetzt, ist nicht erlaubt. Der Aussteller unterlässt es, während der Messezeit Handlungen (wie z.B. eigene Veranstaltungen, Hausmessen usw.) zu setzen, der die geeignet sind, potentielle Besucher „markeding Schweiz“ vom Messebesuch abzuhalten. Im Falle des Zuwiderhandelns steht es der „markeding Schweiz“ frei, die weiter Ausübung derartiger Maßnahmen und/oder Teilnahme an der Messe mit sofortiger Wirkung zu untersagen und den Aussteller zur Räumung des Standplatzes zu verpflichten.

14. Fotografieren, Zeichnungen, Filmen: Der „markeding Schweiz“ wird das Recht eingeräumt, im Messegelände zu fotografieren und zu filmen und diese Bilderaufnahmen für ihre Zwecke oder für allgemeine Veröffentlichungen zu verwenden. Der Aussteller verzichtet in diesem Zusammenhang auf alle Einwendungen aus den gewerblichen Schutzrechten, insbesondere dem Urheberrechten und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dem Aussteller ist es außerhalb seines eigenen Standplatzes nicht gestattet, Filme, Fotografien, Zeichnungen oder sonstige Abbildungen von Ausstellungsgegenständen und ausgestellten Waren anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

15. Aktivitäten am Messestandplatz, Sonderveranstaltungen: Alle Arten von Sonderveranstaltungen auf dem Messestandplatz bzw. Messegelände sind nur während der allgemeinen Öffnungszeiten, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung zulässig und bedürfen der schriftlichen Zustimmung der „markeding Schweiz“ Jegliche Kosten für Verlängerung der normalen Betriebszeiten ( Personal, Strom) werden dem Aussteller in Rechnung gestellt. Der maximale Geräuschpegel von akustischen oder audiovisuellen Vorführungen auf dem Messestand darf 60 dB(a), gemessen an der Standplatzgrenze, nicht überschreiten. Wird über Aufforderung der „markeding Schweiz“ eine höhere Geräuschentwicklung nicht sofort eingestellt, behält sich die „markeding Schweiz“ geeignete Maßnahmen – gegebenenfalls die Schließung des Standplatzes – vor. Die „markeding Schweiz“ ist berechtigt, trotz vorher erteilter Genehmigung, Vorführungen einzuschränken oder zu untersagen, die den ordentlichen Messeablauf beeinträchtigen. Anmeldungen bei der SUISA müssen von den jeweiligen Firmen selbst durchgeführt werden Aussteller sind im Zuge ihrer Werbetätigkeit für alle Urheberrechte aus Bild- und Tonträgern verantwortlich. Der Aussteller ist verpflichtet, auf die anderen Veranstaltungs-teilnehmer Rücksicht zu nehmen, nicht gegen die guten Sitten zu verstoßen und seine Teilnahme an der Veranstaltung nicht für weltanschauliche, politische oder sonstige veranstaltungsfremden Zwecke zu missbrauchen. Die Abgabe von Speisen und Getränke gegen Entgelt ist dem nicht als Gastronomie angemeldeten Ausstellern untersagt.

16. Messeversicherung: Die Standplatzmiete enthält keine Versicherung für den aufgebauten Messestand und die in den Messestand eingebrachten Gegenstände. Es obliegt den Aussteller für jegliche Risiken im Zuge der Messeteilnahme eine Messeversicherung zur Abdeckung der verschiedenen Risiken wir Feuer, Einbruch, Diebstahl, Transport und Haftung abzuschließen. Der Aussteller hafte im vollen Schadensausmaß für alle Schäden, die im Zuge seiner Teilnahme an einer Veranstaltung an Personen oder Güter innerhalb des Messegeländes entstehen.

17. Bewachung: Die Aussteller haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass während und auch außerhalb der Messeöffnungszeiten eine Standbewachung (Diebstahlbewachung) durchgeführt wird. Eine Standbewachung ist vom Aussteller gesondert zu beauftragen und mit der beauftragten Firma direkt zu verrechnen. Jede vom Aussteller beauftragte Standbewachung muss, soweit sie während der Öffnungszeiten der Messe stattfinden, der „markeding Schweiz“ rechtzeitig unter Bekanntgabe der Daten des Bewachungsunternehmens schriftlich bekannt gegeben werden. Der vom Aussteller beauftragte Einsatz eines Drittbewachungsunternehmens zur Bewachung des Standlatzes außerhalb der Öffnungszeiten des Messezentrums bedarf zudem der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die „markeding Schweiz“

18. Haftung und Schadenersatz: Die „markeding Schweiz“ übernimmt keinerlei Haftung bei Diebstahl, Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller oder Dritten eingebrachten oder zurücklassenden Güter, insbesondere Ausstellungs- und Standplatzausrüstungsgegenstände. Die „markeding Schweiz“ ist zum Abschluss irgendwelcher Versicherungen nicht verpflichtet. Die „markeding Schweiz“ übernimmt keinerlei Haftung für die vom Aussteller, seinen Angestellten oder Vertrags-partnern auf dem Veranstaltungsort abgestellten Fahrzeuge. Der Aussteller haftet seinerseits für etwaige Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Vertragspartner oder durch seine Ausstellungsgegenstände und Einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Die „markeding Schweiz“ ist klag- und schadenlos zu halten. In der Auf- bzw. – Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Wertvolle und leicht bewegliche Ausstellungsgegenstände sind außerhalb der Messeöffnungszeiten (insbesondere nachts) vom Messestandplatz zu entfernen und vom Aussteller selbst auf eigenes Risiko zu verwahren. Die „markeding Schweiz“ haftet nicht für Vermögens-, Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung einer Ausstellung, dem Aussteller selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus welchem Grund auch immer entstehen. Die „markeding Schweiz“ haftet auch nicht für entgangenen Gewinn. Dieser Haftungsausschluss gilt auch, wenn Schäden durch Mängel an angemieteten Gebäuden, Räumlichkeiten oder Einrichtungen der „markeding Schweiz“ verursacht werden. Die „markeding Schweiz“ haftet überhaupt nur dann, wenn Schäden durch die m „markeding Schweiz“ oder ihrer Mitarbeiter vorsätzlich herbeigeführt wurden. Es obliegt den Geschädigten, diese Voraussetzung zu beweisen. Aus dem Handeln oder Unterlassen anderer Aussteller, deren Mitarbeiter oder Vertragspartner kann der Aussteller keine wie immer gearteten Anspruch gegen die „markeding Schweiz“ ableiten.
18.1. Allfällige Mängel am Bestandobjekt insbesondere solche, die den Aussteller zur Reduktion der Standplatzmiete berechtigen, sind unverzüglich nach Bekanntwerden der „markeding Schweiz“ mitzuteilen, um der „markeding Schweiz“ die Gelegenheit zur Behebung zu geben. Mängelrügen Dritter entfalten keine Wirkung auf das gegenständige Vertragsverhältnis. Aus der Gestaltung von Ausstellungsständen anderer Aussteller oder Leerflächen kann der Aussteller keinerlei Rechtsfolgen ableiten. Alle Mängelrügen, auch solche, welche während der Veranstaltung mündlich oder schriftlich erhoben wurden, sind der „markeding Schweiz“ binnen 7 Tage nach Veranstaltungsende mittels eingeschriebenen Briefs (nochmals) mitzuteilen. Bei Fristversäumnis verliert der Aussteller jeglichen Rechtsanspruch.
18.2 Für fehlerhafte Einschaltungen oder Eintragungen im offiziellen Messekatalog und/oder anderen Messedrucksorten wird keinerlei Haftung übernommen (Druckfehler, Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung, etc.)
18.3 Termin/Ort der Veranstaltung: Muss die Veranstaltung aus irgendeinem Grund verschoben, verkürzt, verlängert oder räumlich verlegt werden, haben die Aussteller weder Anspruch auf Rücktritt noch auf Schadenersatz. Findet die Veranstaltung aus Gründen, die die „markeding Schweiz“ nicht zu vertreten hat (wie höhere Gewalt, Streik, politische Ereignisse) nicht statt, so kann die „markeding Schweiz“ bis zu 25% der Standplatzmiete als allgemeine Kostenschädigung veranlagen. Dieser Anspruch entfällt, wenn die „markeding Schweiz“ die Nichtdurchführung der Veranstaltung selbst zu vertreten hat.

19. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Gebühren: Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Schwyz/ Schweiz. Es gilt ausschließlich schweizerisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes. Der Aussteller trägt die mit dem Ausstellungsvertrag verbundenen Steuern und Gebühren. Im Falle eines Zahlungsverzuges gelten 12% Zinsen p. a. als vereinbart. Der säumige Aussteller verpflichtet sich etwaige Mahn-, Inkasso- und Auskunftskosten zu ersetzen.

20. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücken befinden, so soll hindurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zu Ausfüllung der Lücke sollte eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

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